Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer und – Zahlungsbedingungen der Schmies Edelstahl GmbH & Co. KG

I. ANGEBOT
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II. UMFANG DER LIEFERUNG
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Im Falle eines Angebotes des Verkäufers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme genügt das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

III. PREIS UND ZAHLUNG

  1. Die Preise gelten, mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. Lager einschließlich Verladung im Werk bzw. Lager, jedoch ausschließlich Verpackungen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Zahlung hat zu erfolgen ohne Skonto-Abzug in der Weise, dass der Verkäufer am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
  3. Fälligkeitszinsen (§363 HGB) und Verzugszinsen werden mit 2% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher und niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
  4. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort Zahlung fällig, wenn

a) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.

b) der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlung einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs – oder Konkursverfahren beantragt worden ist.

IV. LIEFERZEIT

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung , jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung die infolge eigenen Verschuldens des Verkäufers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der Infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig genutzt werden kann.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Kaufgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

V. GEFAHRENÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME

  1. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Kaufgegenstandes oder Teilen hiervon auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch anderer Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeachtet des Rechts aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dieses gilt auch für künftige und bedingte Forderungen.
  2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Wird die Kaufsache mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Für diesen Fall überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwaltschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer.
  4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Wiederveräußerung auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Wiederveräußerung der Vorbehaltsware werden, bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen Waren weitveräußert, so wird dem Verkäufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der Wertveräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 und 3 haben, wird dem Verkäufer ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
  6. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Abnehmern offen zu legen und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer nie befugt.
  7. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen.
  8. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als Wert dieser Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

VII. GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE

  1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge ist der Verkäufer berechtigt und verpflichtet, nach seiner Wahl, entweder die Ware zurückzunehmen und an ihrer Stelle Ersatz zu liefern oder aber die gelieferte Ware nachzubessern. Nur wenn der Verkäufer diesen Pflichten nicht innerhalb angemessener Zeit nachkommt, stehen dem Verkäufer die übrigen gesetzlichen Gewährleistungen zu. Schadensersatzansprüche , insbesondere auf entgangenen Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche stehen im Zusammenhang mit vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung durch die Verkäuferin, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften halten wir auf Schadensersatz nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
  2. Der Käufer hat uns unverzügliche Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.
  3. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
  4. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.

VIII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile das für Schmies Edelstahl zuständige Amtsgericht. Der Verkäufer ist auch berechtigt den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Eisenstraße 5 – 7, 30916 Isernhagen – 2011